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Andreas Viklund

Patentanwalt | Anwalt für Markenrecht

Aufgaben und Wesen eines Patentanwalt und Anwalt für Markenrecht

 

Die Aufgabe eines Patentanwalts ist es, Mandanten in den Bereichen geistiges Eigentum und gewerblicher Rechtsschutz, zu beraten und zu vertreten. Darunter fallen Patente, Geschmacksmuster, Gebrauchsmuster, Marken, Halbleiterschutzrecht, Arbeitnehmererfinderrecht, Sortenschutzrecht und Lizenzverträge.

Der Schwerpunkt liegt allerdings in der Vertretung bei Verfahren vor Patent- und Markenämtern und den dafür zuständigen Gerichten. Patentanwälte haben zwar das Recht Stellungnahmen für die Mandanten abzugeben, sie dürfen aber keine Anträge stellen. Deswegen tritt bei einem Verfahren der Rechtsanwalt zusammen mit Patentanwalt auf.

Die Anwälte ergänzen sich gegenseitig, da dem Rechtsanwalt häufig meist das Spezialwissen in Patentbereich fehlt. Nach einem abgeschlossenen technischen oder naturwissenschaftlichen Hochschulstudium ist für einen Patentanwalt eine juristische Zusatzausbildung notwendig. Nach dieser Zusatzausbildung sind Patentanwälte dazu berechtigt Dritte vor dem Patent- und Markenamt in Deutschland zu vertreten. Der Schwerpunkt in der juristischen Zusatzausbildung liegt neben dem Patentrecht auf dem Markenrecht. Das Markenrecht gehört zum Kennzeichenrecht, das die Bezeichnung von Produkten schützt. Das Kennzeichenrecht wiederum gehört zum gewerblichen Rechtsschutz. Das Patentrecht hingegen stellt ein Schutzrecht einer Erfindung dar.

Der Erfinder eines Patents, ist laut Patentrecht, berechtigt Anderen die Benutzung seines Patents zu untersagen. Wenn dieser Anwalt seinen Schwerpunkt im Patentrecht und im Markenrecht zum Ausdruck bringen will, bezeichnet er sich als Patent- und Markenanwalt. Als Markenanwalt dürfen sich allerdings auch Rechtsanwälte mit dem Beratungsschwerpunkt Markenrecht bezeichnen. Die Rechte und Pflichten eines Patentanwalts und die Voraussetzung für die Zulassung sind in der Patentanwaltsordnung festgelegt. Der Patentanwalt gilt, genauso wie der Rechtsanwalt, als ein unabhängiges Organ der Rechtspflege.

Das bedeutet, er muss die Rechtsordnung achten und ist nicht nur seinem Mandanten verpflichtet. Patenanwälte dürfen vor Gericht also nicht die Unwahrheit sagen. Ebenso darf er nicht tätig werden, falls er im selben Streitgegenstand schon die Gegenseite vertritt oder früher vertreten hat. Der Staat kann Patentanwälte nicht zwingen einem Dritten über die Mandantengespräche Auskunft zu erteilen. Man spricht von einem privilegierten Verhältnis zwischen Mandant und Anwalt.